AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


AGB Download

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Karl Mayerhofer Ges.m.b.H.) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
(2) Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge und Auftragserweiterungen, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 
§ 2 Vertragsschluss, Preisgleitklausel

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Informationen und Angaben über Kalkulationen Abmessungen, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen sind unverbindlich.

(2) Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

(4) Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

(5) Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.


§ 3 Vergütung

(1) Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
(2) Führen nachträgliche Änderungen, die vom Kunden veranlasst oder gewünscht sind, zu einem Mehraufwand, so ist dieser gesondert zu vergüten.
(3) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
(4) Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem jeweils letztgültigen Verbraucherpreisindex, zuletzt VPI 2010, vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
(5) Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.
(6) Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
(7) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Dies gilt auch für Teilrechnungen. Gegenüber Verbrauchern werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz verrechnet. Gegenüber Unternehmern werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz verrechnet. Der Kunde verpflichtet sich alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
(8) Der Unternehmer hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

§ 4 Beigestellte Ware

(1) Für vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien wird keine Gewährleistung übernommen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
(2) Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
(3) Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit unsere Leistung nicht mangelhaft.
(4) Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

§ 6 Leistungsausführung

(1) Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
(2) Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Leistungsfristen und Termine


(1) Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
(2) Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

§ 8 Annahmeverzug


(1) Gerät der Kunde länger als zwei (2) Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
(2) Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir bei Bestehen auf Vertragserfüllung ebenso berechtigt die Ware bei uns auf Kosten des Kunden einzulagern.
(3) Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des vom Kunden verschuldeten Annahmeverzuges allfällig eingetretene Schäden vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 § 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter, montierter oder sonst übergebener Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware.
Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
(3) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. (2) vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
(4) Der Unternehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Für den Fall unserer Zustimmung zur Weiterveräußerung tritt uns der Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Gebühren aus oder im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Unternehmer.
(5) Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
(6) Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
(7) Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

§ 10 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
(2) Unternehmerische Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
(4) Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
(5) Mängel am Leistungsgegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Übergabe festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens binnen fünf Tagen nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
(6) Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
(7) Wird vom unternehmerischen Kunden eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.
(8) Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
(9) Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
(10) Keine der Parteien ist der anderen Partei verantwortlich wenn Umstände vorliegen die außerhalb der vernünftigerweise zu erwartenden und zumutbaren Kontrolle der Partei liegen, insbesondere bei höherer Gewalt.
(11) Für Mängel oder Schäden, die ohne unser Verschulden, insbesondere durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, aggressive, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.

 § 11 Haftung

(1) Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung, abgesehen von Personenschäden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden sowie Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
(3) Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
(4) Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden verjähren sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach Erbringung unserer Leistung.
(5) Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
(6) Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das österreichische Recht.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.
(2) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt vereinbart.
(3) Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: 01/2022

Share by: